Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Bornemann GmbH, Wermelskirchen

1. Allgemeines, Urheberrecht
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.2 An von uns zur Ausarbeitung eines Angebotes oder zur Ausführung eines Auftrages eingesetzten Hilfs- oder Betriebsgegenständen, z. B. Skizzen, Zeichnungen, Modelle, Filme, Programme, Schablonen oder Spannvorrichtungen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Gegenstände werden nicht mitausgeliefert; dies gilt auch dann, wenn diese Hilfs- oder Betriebsgegenstände gesondert berechnet werden. Die dafür berechneten Kosten sind Bestandteil des Auftrages.
1.3 Vom Auftraggeber überlassene Hilfs- oder Betriebsgegenstände werden diesem mit Auslieferung des Auftrages wieder zugestellt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Für den Zeitraum, in dem sich Hilfs- und Betriebsgegenstände des Auftraggebers im Besitz des Auftragnehmers befinden, trägt der Auftraggeber für diese Gegenstände die Gefahr des zufälligen Untergangs.

2. Angebote, Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern eine solche erstellt wird, zustande. Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
2.2 Mitgeteilte Richtpreise sind keine verbindlichen Angebote.
2.3 Angebote nebst Anlagen, insbesondere Hilfs- und Betriebsgegenstände des Auftragnehmers, dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass, in der Währung laut Rechnungsaufdruck, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle eines Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
3.4 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.2 Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines von uns zu vertretenen Grundes, ist der Auftraggeber nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
4.3 Verschiebt sich die Lieferung infolge unvorhersehbarer Umstände, z. B. durch höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, bei uns, Vorlieferanten oder Subunternehmern,,so ist der Auftraggeber, ebenfalls nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Wird uns durch Umstände nach 4.3 die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch Umstände nach 4.3 nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir die Umstände nach 4.3 nicht zu vertreten haben.

5. Mängelansprüche
5.1 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt.
5.2 Die Ware ist unverzüglich nach der Abholung, Lieferung oder Montage durch den Auftraggeber zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer spätestens 8 Tage nach Abholung, Lieferung oder Montage, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
5.3 Bei Mangelhaftigkeit einer zu liefernden Sache oder zu erbringenden Leistung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises oder des Werklohnes ist unbeschadet der Ziffer 5.4 ausgeschlossen.
5.4 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Auftragnehmer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.5 Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht – insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen – etwas anderes ergibt.
5.5 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur im Fall von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.5 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

7. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, auch früherer Lieferungen, unser Eigentum.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
8.1 Soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
8.2 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

(Stand: 01.09.2011)